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   BGH, 27.09.2022 - 5 StR 328/22   

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https://dejure.org/2022,28892
BGH, 27.09.2022 - 5 StR 328/22 (https://dejure.org/2022,28892)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2022 - 5 StR 328/22 (https://dejure.org/2022,28892)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 (https://dejure.org/2022,28892)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 1114
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 5 StR 328/22
    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils.
  • BGH, 24.05.2022 - 2 StR 110/22

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 5 StR 328/22
    Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zwar zu Recht als unzulässig verworfen, da die Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO nicht eingehalten wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 - 4 StR 68/22; vom 24. Mai 2022 - 2 StR 110/22).
  • BGH, 19.06.2019 - 5 StR 18/19

    Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verschulden des

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 5 StR 328/22
    Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 StR 18/19).
  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 68/22

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung:

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 5 StR 328/22
    Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zwar zu Recht als unzulässig verworfen, da die Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO nicht eingehalten wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 - 4 StR 68/22; vom 24. Mai 2022 - 2 StR 110/22).
  • BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der

    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22; vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23).
  • BGH, 07.12.2022 - 2 StR 140/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig (Revisionsbegründungsfrist: Übermittlung

    In einem solchen Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22, Rn. 2).

    Dagegen muss die Anwendung des Ausnahmetatbestands ausscheiden, wenn der Verteidiger kein geeignetes System vorhält oder bei technischen Problemen nicht umgehend für deren Behebung sorgt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022, aaO; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 32d Rn. 6).

  • BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23

    Übermittlung von Revision und Begründung als elektronisches Dokument

    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 mwN).
  • BGH, 16.08.2023 - 5 StR 322/23

    Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur

    Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 mwN).
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 256/23

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Fristversäumnis wegen technischer

    Die Glaubhaftmachung der hier geltend gemachten vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH - 4 StR 104/22, BeckRS 2022, 25316, BGH - 5 StR 328/22, BeckRS 2022, 28366, BGH - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647; Siegmund: Anforderungen bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, NJW 2023, 1681 Rn. 23 mwN, beck-online).
  • BGH, 18.07.2023 - 5 StR 191/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der

    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 mwN).
  • BGH, 09.08.2023 - 6 StR 210/23

    Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision;

    Da das Landgericht, soweit es die Verurteilung des Angeklagten betrifft, bereits ein vollständiges, nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 mwN).
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